Einkaufsbedingungen CEC Crane Engineering and Consulting GmbH
Ausgabe Oktober 2016 1.
BESTELLUNG: Die Bestellung ist umgehend schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Bestätigt der Auftragnehmer (AN) die Bestellung nicht innerhalb von 7 Kalendertagen bei dem Auftraggeber (AG) einlangend, so kommt der Auftrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Der AG ist berechtigt, von der Bestellung ohne Angabe von Gründen kostenlos zurückzutreten, solange der Auftrag nicht durch eine Auftragsbestätigung, mit welcher der Auftrag vollinhaltlich akzeptiert wird, angenommen ist. Der Rücktritt ist rechtskräftig, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung abgesandt wurde. Änderungen zu Bestellungen sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des AG. 2. PREISE: Alle Preise sind Festpreise inkl. aller Steuern (ausgenommen Mehrwertsteuer), Abgaben, etc. Bei Lieferungen in das Ausland inkludiert der Preis sämtliche Kosten und Abgaben für die Ausfuhrverzollung. Falls nicht anderweitig vereinbart gilt als Preisstellung FCA Herstellerwerk gem. INCOTERMS 2010. 3. ZAHLUNG: Zahlungen leistet der AG, falls nicht anderweitig vereinbart, innerhalb von 45 Kalendertagen ab Rechnungseingang und vollständiger Erfüllung sämtlicher, in der Bestellung angeführter Lieferungen und Leistungen mit 2% Skonto oder von 60 Kalendertagen netto ab Rechnungseingang. Zessionen von Forderungen des AN an Dritte sind unzulässig sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG vorliegt. Zahlungen bedeuten weder die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit des Bestellgegenstandes und somit keinen Verzicht des AG auf Erfüllung, Gewährleistung, Garantieleistung, Schadensersatz, Vertragsstrafen, etc. noch den Verzicht des AG auf Mängelrüge – im Falle einer Mängelrüge hat der AG das Recht, den Vertragspreis vollständig zurückzubehalten. 4. RECHNUNGSLEGUNG: Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an CEC Crane Engineering and Consulting GmbH, Thundorfer Str. 17, D-92342 Freystadt, unter Angabe der Bestell- / Kommissionsnummer zu legen. Entsprechende Lieferdokumente und Leistungsbescheinigungen sind in Kopie beizulegen. Bei Inlandsgeschäften ist die Rechnung mit Mehrwertsteuer-Prozentsatzangabe zu legen und der Mehrwertsteuerbetrag offen auszuweisen. 5. TERMINE: Termine sind strikt einzuhalten. Lieferungen vor der vereinbarten Fälligkeit sind nur mit dem schriftlichen Einverständnis des AG zulässig, bewirken jedoch keine vorgezogenen Ansprüche auf Bezahlung. Sobald der AN erkennt, dass vereinbarte Fristen und Termine nicht eingehalten werden können, so ist er verpflichtet, den AG unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzugsdauer schriftlich in Kenntnis zu setzen. Falls der AN die in der Bestellung vereinbarten Termine, bzw. Fristen nicht einhält, hat er bis zum tatsächlichen Lieferdatum folgende Vertragsstrafen, gerechnet vom Gesamtbestellwert zu tragen: - Lieferungen und Leistungen: 1% je angefangene Verzugswoche, max. 10% des Gesamtbestellwertes - Dokumentation: 0,5% je angefangene Verzugswoche, max. 5% des Gesamtbestellwertes Als Lieferdatum gilt das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der Bestellung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. Die Vertragsstrafen können von laufenden Rechnungen bzw. von Forderungen das AN in Abzug gebracht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für den AN mit dem Eintritt eines Verzuges. Wird der Liefer- / Leistungsumfang geändert und/oder wird der AN vom AG an seinen Lieferungen / Leistungen gehindert, und ergeben sich daraus Änderungen von Terminen, die einer Vertragsstrafe unterliegen, so unterliegen diese geänderten Termine der Vertragsstrafe (d.h. es kommt nur zur Verschiebung der der Vertragsstrafe unterliegenden Termine, jedoch nicht zu einer Aufhebung der Vertragsstrafe). 6. GARANTIE: Der AN garantiert neben den ausdrücklich spezifizierten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften die Vollständigkeit, Mängelfreiheit und Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall. Der AN garantiert für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Abnahme der Gesamtanlage durch den Endkunden, längstens 36 Monate ab Endauslieferung gemäß Bestellung die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen. Unbeschadet sonstiger Rechte des AG ist der AG, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt, auf Kosten des AN Mängel oder Schäden selbst zu beseitigen oder durch Dritte beheben zu lassen. Die Prüfpflicht des AG hinsichtlich der erbrachten Lieferungen und Leistungen des AN vor Inbetriebnahme oder Gebrauch ist ausgeschlossen. Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Ersatzlieferungen und Reparaturen beginnt die Garantie neu zu laufen. 7. RECHTE AM VERTRAGSGEGENSTAND: Der AN verpflichtet sich sicherzustellen, dass der Gebrauch der Lieferungen und Leistungen des AN in keiner Weise durch die Geltendmachung von Rechten Dritter beeinträchtigt oder untersagt wird. 8. GEHEIMHALTUNG: Der AN hat den Inhalt der Bestellung, des Geschäftsfalles und alle vom AG oder vom Endabnehmer direkt oder indirekt erhaltenen Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung der Bestellung zu verwenden. 9. RÜCKTRITT: Der AG kann im Fall von Pflichtverletzungen (Verzüge von Zwischen- und Endterminen, nicht genehmigte Sub-Vergaben und Mängel, welche die Vertragserfüllung des AG gegenüber seinen Vertragspartnern gefährden) und nach dem erfolglosen Setzen einer angemessenen Nachfrist (in der Regel 14 Kalendertage) ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Als Setzung einer Nachfrist gilt auch die Mahnung zur Vertragseinhaltung. In solchen Fällen ist der AG berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst (Selbstvornahme) und/oder durch Dritte (Ersatzvornahme) auf Kosten des AN durchzuführen. Die dabei anfallenden Kosten können vom AG entweder von der/den nächsten fälligen Zahlung(en) vom AG an den AN abgezogen werden, oder von Forderungen das AN in Abzug gebracht werden. Der AG hat das Recht, auch ohne Verschulden des AN jederzeit ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist der AG verpflichtet, dem AN den Vertragspreis proportional zu den bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen zu bezahlen und zusätzlich die nachgewiesenen Kosten der in Arbeit befindlichen Lieferungen und Leistungen bzw. der Stornierung von Subaufträgen zu ersetzen. Der AN ist nach Erklärung der Rücktritts verpflichtet, die vom AN zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten. Im Falle der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens oder einer Änderung der Eigentumsverhältnisse des AN – diese hat der AN umgehend dem AG mitzuteilen - kann der AG vom Vertrag sofort ganz oder teilweise zurücktreten. 10. SONSTIGES: Vergaben an Sublieferanten (ausgenommen für Norm- und Standardteile) sind nicht gestatten und bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch den AG. Der Eigentumsübergang erfolgt zeitgleich mit dem Gefahrenübergang. Personen, welche für den AN gegenüber dem AG Erklärungen abgeben gelten als dafür uneingeschränkt bevollmächtigt. Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen ändern, so erklärt sich der AN einverstanden, eine sachgerechte Lagerung des Bestellgegenstandes bis zu 3 Monate lang auf seine Kosten und Gefahr für den AG vorzunehmen. Unbeschadet der Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche vom AG unberührt. 11. GERICHTSSTAND / SCHIEDSGERICHTSVEREINBARUNG / ANWENDBARES RECHT: 1) Für Bestellungen an AN, die Ihren Sitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland haben: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Bestellung ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, und die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich, Wien, von einem oder drei gemäß dieser Ordnung bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Regeln über das beschleunigte Verfahren sind anzuwenden. Die im Schiedsgericht zu verwendende Sprache ist Englisch. Anwendbar ist das Recht des UN-Kaufrechtsübereinkommen CISG und ergänzend österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Wien. 2) Für Bestellungen an AN, die Ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Bestellung ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, und die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die im Schiedsgericht zu verwendende Sprache ist Deutsch. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Nürnberg. 3) Der AG behält sich in beiden oben genannten Fällen das Recht vor, Ansprüche gegen den AN statt durch ein Schiedsgericht auch am ordentlichen Rechtsweg beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz des AG geltend zu machen. 4) Im Übrigen gelten die in der Bestellung angeführten Einkaufsbedingungen. Fortsetzungsblätter und Beilagen bilden einen integrierenden Bestandteil jeder Bestellung.